Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
Haushaltshilfe über die Krankenkasse · verordnete Haushaltshilfe · Haushaltshilfe nach Krankenhausaufenthalt
Nach einem Krankenhausaufenthalt, einer Operation oder bei einer schweren Erkrankung wird der eigene Haushalt schnell zur Belastung. Die Einkäufe bleiben liegen, die Wäsche türmt sich – dabei sollten Sie sich eigentlich schonen. Genau für diese Zeit gibt es die Haushaltshilfe der Krankenkasse: Unterstützung auf Zeit, direkt bei Ihnen zu Hause.
Hat Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine Haushaltshilfe bescheinigt und Ihre Krankenkasse die Leistung nach § 38 SGB V bewilligt, übernehmen wir die Weiterführung Ihres Haushalts. Eine feste Kraft von Helfen mit Herz kommt zu Ihnen nach Hause, erledigt die anfallenden hauswirtschaftlichen Aufgaben und sorgt dafür, dass der Alltag weiterläuft, während Sie wieder zu Kräften kommen. Die Abrechnung übernehmen wir direkt mit Ihrer Krankenkasse – Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Diese Hilfe ist keine Frage des Alters: Wir sind für Berufstätige nach einer Operation genauso da wie für Familien mit kleinen Kindern, für Schwangere und für ältere Menschen ohne Pflegegrad. Welche Aufgaben wirklich wichtig sind, stimmen wir vorab in Ruhe mit Ihnen ab – im Rahmen dessen, was Ihre Krankenkasse bewilligt hat. Medizinische und pflegerische Leistungen gehören nicht dazu; dafür sind Pflegedienste zuständig.

Das übernehmen wir für Sie
Einkaufen & Besorgungen
Lebensmittel nach Ihrer Liste, Getränke und Drogerieartikel – und der Gang zur Apotheke, wenn ein Rezept eingelöst werden muss.
Wohnung sauber halten
Wohnräume, Bad und Küche bleiben in Ordnung – auch das, wofür Sie sich in der Genesungszeit nicht bücken oder schwer heben sollten.
Wäsche versorgen
Waschen, Aufhängen, Bügeln, Zusammenlegen und Einräumen, damit frische Kleidung bereitliegt.
Bettwäsche wechseln
Betten frisch beziehen – nach einer Operation oder längerer Krankheit oft die spürbarste Erleichterung.
Mahlzeiten & Küche
Zubereitung von Mahlzeiten nach Ihrem Geschmack, auf Wunsch mit Rücksicht auf das, was Ihnen ärztlich empfohlen wurde, danach Spülen und Aufräumen.
Kinder betreuen & beaufsichtigen
Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V erstreckt sich auch auf die Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern, solange wir im Haushalt sind.
Müll & Abfuhrtermine
Wir trennen zuverlässig, bringen den Müll hinaus und behalten die Abfuhrtermine im Blick.
Aufräumen & kleine Handgriffe
Ordnung schaffen, Post hereinholen, Blumen gießen, Vorräte auffüllen – die vielen Kleinigkeiten, die im Alltag anfallen.
Ihre Vorteile bei Helfen mit Herz
- Direkte Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse – Sie gehen nicht in Vorleistung
- Kurzfristiger Start – auch direkt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus
- Eine feste Kraft von der Operation bis zur Genesung – kein ständiger Wechsel
- Kein Pflegegrad nötig: Anlass sind eine schwere Krankheit oder deren akute Verschlimmerung, ein Krankenhausaufenthalt, eine ambulante Operation, Schwangerschaft oder Entbindung
- Auch für Familien – Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder im Rahmen der Haushaltsführung
- Einsatz genau im bewilligten Umfang, ohne lange Vertragsbindung – geschult und versichert
Haushaltshilfe nach § 38 SGB V in Ihrer Stadt
Wir sind in Köln und der ganzen Region für Sie im Einsatz:
So starten Sie mit Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
In sechs einfachen Schritten zur passenden Unterstützung – unkompliziert, transparent und ohne Risiko.
Schritt 1: Formular ausfüllen
Füllen Sie unser Kontaktformular aus – in nur 2 Minuten. Oder rufen Sie uns einfach direkt an.
Schritt 2: Rückruf erhalten
Wir melden uns kurzfristig telefonisch bei Ihnen und besprechen Ihre Situation und Ihre Wünsche.
Schritt 3: Termin vereinbaren
Gemeinsam finden wir einen passenden Termin für ein persönliches Kennenlernen bei Ihnen zu Hause.
Schritt 4: Kostenlose Beratung
Im unverbindlichen Beratungsgespräch klären wir Bedarf, Möglichkeiten und die Finanzierung über die Pflegekasse.
Schritt 5: Vertrag unterschreiben
Passt alles für Sie? Dann halten wir die vereinbarten Leistungen transparent und fair im Vertrag fest.
Schritt 6: Erster Einsatz
Ihre feste Betreuungskraft kommt zum ersten Einsatz – pünktlich, herzlich und zuverlässig.
Häufige Fragen zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
Wer zahlt die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V?
Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse – nicht der Pflegekasse. Sie kommt infrage, wenn Sie Ihren Haushalt wegen einer Krankenhausbehandlung, einer schweren Krankheit, einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht weiterführen können; ebenso bei Schwangerschaft und Entbindung. Voraussetzung ist außerdem, dass keine im Haushalt lebende Person den Haushalt in zumutbarer Weise weiterführen kann. Ob und in welchem Umfang bewilligt wird, entscheidet immer Ihre Krankenkasse.
Wie beantrage ich eine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse?
Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse, in der Regel vor der Inanspruchnahme. Dafür benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Notwendigkeit, Umfang und voraussichtliche Dauer der Haushaltshilfe. Viele Kassen halten dafür ein eigenes Formular bereit – fragen Sie am besten direkt dort nach. Sobald die Bewilligung vorliegt, melden Sie sich bei uns: Wir sind in Köln und Umgebung für Sie im Einsatz, besprechen, welche Aufgaben anstehen, und starten zeitnah.
Wie lange steht mir eine Haushaltshilfe zu?
Bei Krankheit in der Regel längstens vier Wochen je Krankheitsfall. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung in Ihrem Haushalt, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen. Bei Schwangerschaft und Entbindung gilt die Vier-Wochen-Grenze nicht: Dort richtet sich die Haushaltshilfe nach § 24h SGB V und wird für die Dauer der ärztlich bescheinigten Notwendigkeit erbracht. Der Anspruch umfasst die Weiterführung des Haushalts und erstreckt sich auch auf die Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern. Wie lange und in welchem Umfang bewilligt wird, entscheidet Ihre Krankenkasse – wir richten unseren Einsatz danach aus.
Muss ich eine Zuzahlung leisten?
Ab 18 Jahren fällt die gesetzliche Zuzahlung an: zehn Prozent der Kosten pro Tag, mindestens 5 € und höchstens 10 € täglich. Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlung.
Wie läuft die Abrechnung – und wann sollte ich den Antrag stellen?
Wir rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie müssen also nicht in Vorleistung gehen und auch keine Rechnung selbst einreichen. Wichtig ist nur der richtige Zeitpunkt: Stellen Sie den Antrag möglichst vor dem ersten Einsatz, denn nachträglich bewilligen die Kassen nur in Ausnahmefällen. Möchten Sie die Kosten lieber selbst verauslagen und anschließend bei Ihrer Kasse einreichen, ist auch das möglich. Die gesetzliche Zuzahlung trägt in beiden Fällen die versicherte Person selbst.
Was ist der Unterschied zur Haushaltshilfe über die Pflegekasse?
Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V kommt von der Krankenkasse: Sie ist vorübergehend angelegt und setzt keinen Pflegegrad voraus – Anlass sind eine schwere Krankheit oder deren akute Verschlimmerung, ein Krankenhausaufenthalt, eine ambulante Operation, Schwangerschaft oder Entbindung. Die hauswirtschaftliche Unterstützung über die Pflegekasse ist etwas anderes: Sie setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus und ist auf dauerhafte, regelmäßige Hilfe ausgerichtet. Geht es bei Ihnen um regelmäßige Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit, finden Sie dazu unsere separate Seite zur Haushaltshilfe.
Jetzt unverbindlich anfragen
Erzählen Sie uns kurz, wobei Sie Unterstützung brauchen – wir rufen Sie zurück und beraten Sie kostenlos. Gemeinsam finden wir die passende Lösung.
