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Entlastungsbetrag: 131 € im Monat richtig nutzen

131 € im Monat – das klingt erst einmal nach wenig. Über ein ganzes Jahr sind es 1.572 €, mit denen Sie sich Hilfe im Haushalt oder Begleitung zum Arzt bezahlen lassen können. Trotzdem bleibt dieses Geld bei vielen Familien ungenutzt liegen.

Meistens liegt das daran, dass niemand in Ruhe erklärt hat, wie es funktioniert. Genau das machen wir hier: Was der Entlastungsbetrag ist, wer ihn bekommt, wofür Sie ihn einsetzen dürfen – und bis wann.

Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?

Wenn ein Pflegegrad anerkannt ist, stehen Ihnen 131 € pro Monat von der Pflegekasse zu. Diese Leistung heißt Entlastungsbetrag und ist in § 45b SGB XI geregelt. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer zu Hause gepflegt wird, soll Unterstützung im Alltag bekommen. Und pflegende Angehörige sollen etwas Luft zum Atmen haben.

Ein Punkt überrascht viele: Die 131 € werden nicht auf Ihr Konto überwiesen. Der Betrag ist zweckgebunden. Die Pflegekasse bezahlt damit Leistungen, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben – nicht mehr und nicht weniger. Er ist also kein Taschengeld, sondern ein Budget, das Sie abrufen können. Wer es nicht abruft, bekommt auch nichts.

Der Betrag ist 2026 unverändert geblieben. Sie müssen also nichts neu berechnen, wenn Sie sich im letzten Jahr schon einmal damit beschäftigt haben.

Wer bekommt die 131 € der Pflegekasse?

Den Entlastungsbetrag gibt es ab Pflegegrad 1 – und zwar für Pflegegrad 1 bis 5 in gleicher Höhe. Das ist gerade bei Pflegegrad 1 wichtig, denn dort gibt es zum Beispiel kein Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag aber schon. Für viele Familien ist er damit die erste konkrete Hilfe überhaupt.

Die zweite Bedingung: Die Pflege muss zu Hause stattfinden. Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch. Ob die Pflege durch Angehörige, einen Pflegedienst oder beides zusammen erfolgt, spielt dagegen keine Rolle.

Und wenn noch kein Pflegegrad vorliegt? Dann ist der erste Schritt der formlose Antrag bei der Pflegekasse – ein Anruf, eine E-Mail oder ein kurzer Brief genügen. Die Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse. Ab Antragseingang hat sie in der Regel 25 Arbeitstage Zeit für die Entscheidung. Dazwischen kommt der Medizinische Dienst für die Begutachtung nach Hause.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen können

Der Entlastungsbetrag ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI gedacht. Der Begriff klingt sperrig, meint aber genau das, was im Alltag oft fehlt:

Entscheidend ist nicht, wie sich ein Anbieter nennt, sondern ob er als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Nur dann zahlt die Pflegekasse. Fragen Sie im Zweifel direkt nach – ein seriöser Dienst beantwortet das sofort.

Medizinische Pflege gehört nicht dazu. Grundpflege, Wundversorgung oder Medikamentengabe sind Aufgaben eines Pflegedienstes und werden über andere Leistungen der Pflegekasse abgerechnet, zum Beispiel über Pflegesachleistungen. Welche Leistungen Ihnen im Einzelnen zustehen und wie sie zusammenspielen, sagt Ihnen Ihre Pflegekasse verbindlich – das ist immer die richtige Adresse für eine verlässliche Auskunft.

  • Betreuung zu Hause: jemand, der da ist, zuhört, vorliest oder eine Runde spazieren geht
  • Alltagsbegleitung: Begleitung zum Arzt, zu Behörden, zum Einkauf oder zu Terminen
  • Haushaltshilfe: Reinigung, Wäsche, Kochen
  • Einkaufshilfe und Unterstützung bei Erledigungen

Alltagsbegleitung abrechnen: So läuft es in der Praxis

Die Abrechnung ist einfacher, als viele befürchten. Der übliche Ablauf sieht so aus:

Diese Direktabrechnung ist der bequemste Weg, weil Sie weder in Vorleistung gehen noch Belege sammeln müssen. Manche Anbieter arbeiten anders: Sie zahlen zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Beides ist zulässig. Fragen Sie einfach vorher nach, wie es bei Ihrem Anbieter läuft – das erspart Missverständnisse.

Helfen mit Herz ist als Betreuungsdienst in Köln und Umgebung über den Entlastungsbetrag abrechenbar und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Die Beratung dazu ist kostenlos und unverbindlich, auch wenn Sie sich am Ende für einen anderen Weg entscheiden.

  • Sie wählen einen anerkannten Dienst und vereinbaren, was gebraucht wird – zum Beispiel zwei Stunden Alltagsbegleitung pro Woche.
  • Nach jedem Einsatz unterschreiben Sie einen kurzen Leistungsnachweis.
  • Der Dienst rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Solange Sie im Rahmen der 131 € bleiben, zahlen Sie nichts aus eigener Tasche.
  • Fallen mehr Stunden an, als das Budget deckt, bekommen Sie nur über diesen Mehrbetrag eine Rechnung.

Verfall zum 30. Juni: der wichtigste Termin

Sie müssen die 131 € nicht jeden Monat aufbrauchen. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und stehen Ihnen weiter zur Verfügung. Wer im Frühjahr nichts benötigt, kann im Herbst mehr Stunden abrufen. Diese Flexibilität ist gewollt.

Es gibt aber eine Frist: Nicht genutzte Beträge verfallen zum 30. Juni des Folgejahres. Was Sie also 2026 nicht abrufen, können Sie noch bis zum 30. Juni 2027 einsetzen. Danach steht das Geld nicht mehr zur Verfügung.

Wenn aus dem vergangenen Jahr noch etwas übrig ist, lohnt sich deshalb im Frühjahr ein Blick auf den Kalender. Wie hoch Ihr Restbetrag genau ist, sagt Ihnen Ihre Pflegekasse auf Nachfrage. Ein Anruf genügt.

Typische Fehler beim Entlastungsbetrag

Aus vielen Gesprächen kennen wir dieselben Muster:

Und noch ein Hinweis zur Einordnung: Der Entlastungsbetrag ist nur einer von mehreren Töpfen. Ab Pflegegrad 2 gibt es zusätzlich den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr. Das ist eine eigene Leistung mit eigenen Regeln – und kein Ersatz für die 131 € im Monat.

  • Verfallen lassen: der häufigste Fehler. Wer den Betrag ein Jahr lang nicht anrührt, lässt 1.572 € liegen.
  • Warten, bis nichts mehr geht: Der Entlastungsbetrag ist dafür da, früh zu entlasten – nicht erst in der Krise.
  • Auf eine Barauszahlung hoffen: Die gibt es nicht. Nur genutzte Leistungen werden bezahlt.
  • Nicht nach der Anerkennung fragen: Ist ein Anbieter nicht anerkannt, zahlt die Pflegekasse nicht.
  • Den Restbetrag nicht kennen: Ein kurzer Anruf bei der Pflegekasse schafft Klarheit.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 17. Juli 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Verbindliche Auskünfte zu Ihren Ansprüchen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt.

Häufige Fragen

Wird der Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?

Nein. Die 131 € sind zweckgebunden und gehen nicht aufs Konto. Die Pflegekasse zahlt nur Leistungen, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben – entweder direkt an den Dienst oder gegen eingereichte Rechnungen.

Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch mit Pflegegrad 1?

Ja. Der Entlastungsbetrag gilt für Pflegegrad 1 bis 5 in gleicher Höhe von 131 € im Monat, solange die Pflege zu Hause stattfindet. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er besonders wichtig, weil es dort kein Pflegegeld gibt.

Was passiert mit Geld, das ich nicht genutzt habe?

Es bleibt zunächst erhalten und kann später abgerufen werden. Nicht genutzte Beträge verfallen aber zum 30. Juni des Folgejahres. Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach Ihrem aktuellen Restbetrag.

Kann ich mit dem Entlastungsbetrag meine Tochter oder die Nachbarin bezahlen?

Bezahlt werden nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Für Nachbarschaftshilfe gelten je nach Bundesland eigene Regeln zur Anerkennung. Fragen Sie dazu bitte direkt bei Ihrer Pflegekasse nach – die Auskunft ist kostenlos.

Muss ich den Entlastungsbetrag gesondert beantragen?

In der Regel nicht. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad. Danach machen Sie den Betrag über die Abrechnung des Dienstes oder über eingereichte Rechnungen geltend. Fehlt der Pflegegrad noch, stellen Sie zuerst einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse.

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